§ 1096 Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung auf Zubehör
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Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
Stand: 14.03.2023