§ 1096 BGB

§ 1096 Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung auf Zubehör


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§ 1096 BGB - Erstreckung auf Zubehör

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.


Stand: 14.03.2023





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