§ 327g Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsmangel
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Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
Stand: 14.03.2023