§ 661a BGB

§ 661a Bürgerliches Gesetzbuch - Gewinnzusagen


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§ 661a BGB - Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.


Stand: 14.03.2023





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