§ 1428 BGB

§ 1428 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügungen ohne Zustimmung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1428 BGB - Verfügungen ohne Zustimmung

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1428-BGB-Haftung