§ 1080 BGB

§ 1080 Bürgerliches Gesetzbuch - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld


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§ 1080 BGB - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.


Stand: 14.03.2023





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