§ 316 BGB

§ 316 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestimmung der Gegenleistung


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§ 316 BGB - Bestimmung der Gegenleistung

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.


Stand: 14.03.2023





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