§ 64 BGB

§ 64 Bürgerliches Gesetzbuch - Inhalt der Vereinsregistereintragung


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§ 64 BGB - Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.


Stand: 14.03.2023





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