§ 842 BGB

§ 842 Bürgerliches Gesetzbuch - Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


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§ 842 BGB - Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.


Stand: 14.03.2023





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