§ 2036 BGB

§ 2036 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung des Erbteilkäufers


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2036 BGB - Haftung des Erbteilkäufers

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2036-BGB-Haftung