§ 1716 BGB

§ 1716 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkungen der Beistandschaft


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§ 1716 BGB - Wirkungen der Beistandschaft

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.


Stand: 14.03.2023





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