§ 370 BGB

§ 370 Bürgerliches Gesetzbuch - Leistung an den Überbringer der Quittung


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§ 370 BGB - Leistung an den Überbringer der Quittung

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.


Stand: 14.03.2023





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