§ 370 Bürgerliches Gesetzbuch - Leistung an den Überbringer der Quittung
Sie sind hier.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Stand: 14.03.2023