§ 650o BGB

§ 650o Bürgerliches Gesetzbuch - Abweichende Vereinbarungen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Kapitel 4 Unabdingbarkeit

   

§ 650o BGB - Abweichende Vereinbarungen

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

650o-BGB-Haftungsausschluss