§ 650o BGB

§ 650o Bürgerliches Gesetzbuch - Abweichende Vereinbarungen


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Kapitel 4 Unabdingbarkeit

   

§ 650o BGB - Abweichende Vereinbarungen

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


Stand: 14.03.2023





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