§ 1064 BGB

§ 1064 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen


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§ 1064 BGB - Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.


Stand: 14.03.2023





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