§ 2363 BGB

§ 2363 Bürgerliches Gesetzbuch - Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers


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§ 2363 BGB - Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.


Stand: 14.03.2023





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