§ 962 BGB

§ 962 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfolgungsrecht des Eigentümers


 ◄     BGB     ► 


   

§ 962 BGB - Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

962-BGB-Haftung