§ 1142 BGB

§ 1142 Bürgerliches Gesetzbuch - Befriedigungsrecht des Eigentümers


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1142 BGB - Befriedigungsrecht des Eigentümers

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1142-BGB-Haftungsausschluss