§ 2179 BGB

§ 2179 Bürgerliches Gesetzbuch - Schwebezeit


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§ 2179 BGB - Schwebezeit

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.


Stand: 14.03.2023





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