§ 1118 BGB

§ 1118 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung für Nebenforderungen


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§ 1118 BGB - Haftung für Nebenforderungen

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.


Stand: 14.03.2023





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