§ 1118 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung für Nebenforderungen
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Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Stand: 14.03.2023