§ 682 Bürgerliches Gesetzbuch - Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Sie sind hier.
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
Stand: 14.03.2023