§ 2040 BGB

§ 2040 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung


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§ 2040 BGB - Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.




Stand: 14.03.2023





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