§ 2030 BGB

§ 2030 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers


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§ 2030 BGB - Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.


Stand: 14.03.2023





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