§ 93 BGB

§ 93 Bürgerliches Gesetzbuch - Wesentliche Bestandteile einer Sache


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 93 BGB - Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

93-BGB-Haftungsausschluss