§ 2071 BGB

§ 2071 Bürgerliches Gesetzbuch - Personengruppe


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2071 BGB - Personengruppe

Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2071-BGB-Haftungsausschluss