§ 598 BGB

§ 598 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe


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Titel 6 Leihe

   

§ 598 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.


Stand: 14.03.2023





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