§ 226 BGB

§ 226 Bürgerliches Gesetzbuch - Schikaneverbot


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Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

   

§ 226 BGB - Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.


Stand: 14.03.2023





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