§ 2131 Bürgerliches Gesetzbuch - Umfang der Sorgfaltspflicht
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Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Stand: 14.03.2023