§ 2131 BGB

§ 2131 Bürgerliches Gesetzbuch - Umfang der Sorgfaltspflicht


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§ 2131 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


Stand: 14.03.2023





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