§ 140 BGB

§ 140 Bürgerliches Gesetzbuch - Umdeutung


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§ 140 BGB - Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.


Stand: 14.03.2023





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