§ 140 Bürgerliches Gesetzbuch - Umdeutung
Sie sind hier.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Stand: 14.03.2023