§ 140 BGB

§ 140 Bürgerliches Gesetzbuch - Umdeutung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 140 BGB - Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

140-BGB-Haftung