§ 1050 BGB

§ 1050 Bürgerliches Gesetzbuch - Abnutzung


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§ 1050 BGB - Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.


Stand: 14.03.2023





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