§ 2371 BGB

§ 2371 Bürgerliches Gesetzbuch - Form


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Abschnitt 9 Erbschaftskauf

   

§ 2371 BGB - Form

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.


Stand: 14.03.2023





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