§ 953 BGB

§ 953 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen


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Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

   

§ 953 BGB - Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.


Stand: 14.03.2023





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