§ 456 BGB

§ 456 Bürgerliches Gesetzbuch - Zustandekommen des Wiederkaufs


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Kapitel 2 Wiederkauf

   

§ 456 BGB - Zustandekommen des Wiederkaufs

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.




Stand: 14.03.2023





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