§ 238 BGB

§ 238 Bürgerliches Gesetzbuch - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden


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§ 238 BGB - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.




Stand: 14.03.2023





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