§ 1950 BGB

§ 1950 Bürgerliches Gesetzbuch - Teilannahme; Teilausschlagung


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§ 1950 BGB - Teilannahme; Teilausschlagung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.


Stand: 14.03.2023





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