§ 1114 BGB

§ 1114 Bürgerliches Gesetzbuch - Belastung eines Bruchteils


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§ 1114 BGB - Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.


Stand: 14.03.2023





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