§ 938 BGB

§ 938 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermutung des Eigenbesitzes


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§ 938 BGB - Vermutung des Eigenbesitzes

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.


Stand: 14.03.2023





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