§ 1468 BGB

§ 1468 Bürgerliches Gesetzbuch - Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs


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§ 1468 BGB - Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.


Stand: 14.03.2023





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