§ 2174 BGB

§ 2174 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermächtnisanspruch


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§ 2174 BGB - Vermächtnisanspruch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.


Stand: 14.03.2023





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