§ 1693 Bürgerliches Gesetzbuch - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
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Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Stand: 14.03.2023