§ 1693 BGB

§ 1693 Bürgerliches Gesetzbuch - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1693-BGB-Haftung