§ 1693 BGB

§ 1693 Bürgerliches Gesetzbuch - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern


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§ 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.


Stand: 14.03.2023





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