§ 1480 BGB

§ 1480 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1480 BGB - Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1480-BGB-Haftungsausschluss