§ 2351 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufhebung des Erbverzichts
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Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Stand: 14.03.2023