§ 21 BGB

§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch - Nicht wirtschaftlicher Verein


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Titel 2 Juristische Personen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

   

§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.


Stand: 14.03.2023





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