§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch - Nicht wirtschaftlicher Verein
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Titel 2 Juristische Personen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Stand: 14.03.2023