§ 1922 BGB

§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesamtrechtsnachfolge


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Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1 Erbfolge

   

§ 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.




Stand: 14.03.2023





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