§ 317 BGB

§ 317 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestimmung der Leistung durch einen Dritten


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 317 BGB - Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

317-BGB-Haftungsausschluss