§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlöschen durch Leistung
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Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse Titel 1 Erfüllung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.