§ 1183 BGB

§ 1183 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufhebung der Hypothek


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§ 1183 BGB - Aufhebung der Hypothek

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.


Stand: 14.03.2023





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