§ 942 BGB

§ 942 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der Unterbrechung


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§ 942 BGB - Wirkung der Unterbrechung

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.


Stand: 14.03.2023





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