§ 1759 BGB

§ 1759 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufhebung des Annahmeverhältnisses


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1759 BGB - Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1759-BGB-Haftungsausschluss