§ 120 BGB

§ 120 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung


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§ 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.


Stand: 14.03.2023





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