§ 1681 BGB

§ 1681 Bürgerliches Gesetzbuch - Todeserklärung eines Elternteils


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1681 BGB - Todeserklärung eines Elternteils

(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.

(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1681-BGB-Haftungsausschluss