§ 145 BGB

§ 145 Bürgerliches Gesetzbuch - Bindung an den Antrag


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Titel 3 Vertrag

   

§ 145 BGB - Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Stand: 14.03.2023





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